Hauswirtschaftliche Hilfe § 89 SGB XI
Gemäß § 89 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf hauswirtschaftliche Hilfe als Leistung der Pflegeversicherung. Diese Unterstützung wird gewährt, um die selbstständige Lebensführung in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern.
ACHTUNG: Entlastungsleistungen wie hauswirtschaftliche Hilfe für Pflegebedürftige ist uns wichtig. Unsere Leistungen dienen ausschließlich als häusliche Unterstützung für alte Menschen oder Menschen mit Behinderung in ihrem Lebensraum.
Wir sind kein Dienstleistungsersatz für Entrümpelung, Fensterputzer oder ähnliches. Wir erbringen keine Leistungen im Sinne einer Reinigungs- und Putzfirma!
Die hauswirtschaftliche Hilfe umfasst Tätigkeiten, die im Rahmen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen. Dazu gehören beispielsweise:
- Einkaufen: Die hauswirtschaftliche Hilfe kann bei der Erledigung des Einkaufs unterstützen. Das umfasst das Erstellen einer Einkaufsliste, Begleitung zum Supermarkt und gegebenenfalls das Einräumen der Einkäufe.
- Zubereitung von Mahlzeiten: Falls die pflegebedürftige Person nicht in der Lage ist, selbstständig Mahlzeiten zuzubereiten, kann die hauswirtschaftliche Hilfe dabei helfen. Das kann das Kochen von frischen Mahlzeiten, das Aufwärmen von vorbereiteten Speisen oder die Unterstützung beim Essen umfassen.
- Reinigung der Wohnung: Die hauswirtschaftliche Hilfe kann bei der Reinigung der Wohnung unterstützen, wenn die pflegebedürftige Person dazu nicht mehr in der Lage ist. Dazu gehören beispielsweise das Staubsaugen, Wischen, Reinigen von Bädern und Küche sowie das Wechseln von Bettwäsche.
- Wäschepflege: Die Hilfe bei der Wäschepflege kann ebenfalls Bestandteil der hauswirtschaftlichen Unterstützung sein. Dazu gehört das Waschen, Trocknen, Bügeln und das Zusammenlegen der Kleidung.
Achtung: Die Kosten für die hauswirtschaftliche Hilfe werden in der Regel nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen.
Es kann sein, dass ein Eigenanteil oder eine Zuzahlung erforderlich ist. Die genauen Regelungen dazu können, je nach Pflegekasse und individueller Situation, variieren.
Um eine hauswirtschaftliche Hilfe nach § 89 SGB XI zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Diese prüft den individuellen Bedarf und trifft die Entscheidung über die Gewährung der Leistung.
Die genaue Ausgestaltung und den Umfang der hauswirtschaftlichen Hilfe legen wir gemeinsam mit Ihnen fest. Wir gestalten Ihren Plan individuell und passen ihn im Rahmen des Pflegeprozesses an. Dies gilt selbstverständlich auch für Selbstzahler.
Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder wenn Sie unsere Unterstützung benötigen.
Unsere Sprechzeiten sind, nach Terminvereinbarung:
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 10:00 Uhr
Freitags: 10:00 - 14:00 Uhr
Kontakt:
Telefon: 07307 808-0
Mail: sozialstation@stelisabeth-senden.de